Karl Ludwig von Haller
Alex Rover | Oktober 5, 2022
Zusammenfassung
Karl Ludwig von Haller (1. August 1768 – 20. Mai 1854) war ein Schweizer Jurist, Staatsmann und politischer Philosoph. Er war der Autor von Restauration der Staatswissenschaft (1816-1834), einem Buch, das der Restaurationszeit nach dem Wiener Kongress seinen Namen gab und das Georg Wilhelm Friedrich Hegel in § 258 der Elemente der Rechtsphilosophie scharf kritisierte.
Von Hallers Werk, das während des Wartburgfestes verbrannt wurde, war eine höchst systematische Verteidigung sowohl der Prinzipien der dynastischen Legitimität und der auf der Territorialherrschaft beruhenden Monarchie als auch der vormodernen Republiken wie der Schweizer Stadtstaaten und die konsequenteste Ablehnung der modernen politischen Ideen des Gesellschaftsvertrags, des öffentlichen Rechts und der staatlichen Souveränität.
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Frühes Leben
Von Haller war ein Sohn des Berner Staatsmannes und Historikers Gottlieb Emanuel von Haller und ein Enkel des Dichters und Universalgelehrten Albrecht von Haller. Sein Geschlecht stammte von Johannes Haller (1487-1531) ab, einem reformierten Prediger, der an der Seite von Huldrych Zwingli im Zweiten Kappeler Krieg fiel.
Er erhält jedoch keine umfassende Ausbildung, sondern nur einige Privatstunden und ein paar Klassen am Gymnasium. Als Kind besucht Haller eine griechische Schule bei Philipp Albert Stapfer, der später als Beamter in der Helvetischen Republik dient. Im Alter von sechzehn Jahren tritt er als Volontär in die Kanzlei der Republik Bern ein. Aufgrund der Beförderung seines Vaters zum Landvogt zog die Familie nach Nyon um. Er studierte im Selbststudium und füllte so die Lücken in seiner Ausbildung. Nach dem Tod seines Vaters im Jahr 1786 wird er de facto zum Vormund seines Vermögens. Im folgenden Jahr wird er zum Ersatzkanzler gewählt und beginnt, die Vorlesungen des Schweizer Theologen Johann Samuel Ith zu besuchen. Im Alter von neunzehn Jahren wird er in das wichtige Amt des Kommissionsschreibers berufen. In dieser Funktion erhielt er Einblicke in Regierungsmethoden, praktische Politik und Strafverfahren. Als Sekretär der eidgenössischen Landtage in Baden und Frauenfeld machte er sich mit den Verhältnissen in der Schweizerischen Eidgenossenschaft vertraut.
Im Jahr 1789 begann er, in einen französischen Rentenplan zu investieren, den er zwei Jahre später wieder verkaufte, da er aus ethischen Gründen gegen die Beschlagnahmung von Kirchengütern als biens nationaux durch die französische Regierung war. Zu dieser Zeit las er die Werke von Emmanuel Joseph Sieyès und fühlte sich zum konstitutionellen Liberalismus hingezogen.
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Reisen
Auf einer Reise nach Paris im Jahr 1790 lernte er die neuen revolutionären Ideen kennen und nahm an der Fête de la Fédération teil. Im selben Jahr wurde er in die Berner Kornkammer gewählt, die für die Verwaltung der städtischen Kornkammern zuständig war. 1792 wurde er Mitglied der Bernischen Oekonomischen Gesellschaft und veröffentlichte sein erstes schriftliches Werk, einen Bericht, in dem er sich gegen das Exportverbot für Butter aussprach. Als Gesandtschaftssekretär diente er mehreren wichtigen Gesandtschaften, z.B. 1792 nach Genf wegen der dort stationierten Schweizer Truppen, 1795 nach Ulm wegen der Einfuhr von Getreide aus Süddeutschland, 1797 nach Lugano, Mailand und Paris wegen der neutralen Haltung der Schweiz gegenüber den kriegführenden Mächten. Auf diesen Reisen lernte er einige der wichtigsten Persönlichkeiten der damaligen Zeit kennen, darunter Napoleon und Talleyrand.
Als die alte Eidgenossenschaft bedroht war, wurde er nach Rastatt entsandt, um den Sturm zu beschwichtigen. Als er im Februar 1798 zurückkehrte, befand sich die französische Armee bereits auf bernischem Gebiet. Er versuchte, die Behörden zu beschwichtigen, indem er einen Verfassungsvorschlag (Projekt einer Constitution für die schweizerische Republik Bern) verfasste, und unternahm am 1. März 1798 einen letzten Vermittlungsversuch mit General Guillaume Brune, konnte aber die Auflösung der Alten Eidgenossenschaft nicht verhindern. Bern fiel vier Tage später in der Schlacht bei Grauholz endgültig.
Von Haller sagte sich bald von allen liberalen Grundsätzen los und wurde zum kompromisslosen Gegner der Revolution. Daraufhin legte er das Regierungsamt, das er unter den revolutionären Behörden innegehabt hatte, nieder und gründete eine Zeitung, die Helvetischen Annalen, die von April bis November 1798 64 Ausgaben lang erschien und in der er die Exzesse und Gesetzgebungspläne der Helvetischen Republik mit so scharfem Sarkasmus angriff, dass das Blatt unterdrückt wurde und er selbst fliehen musste, um einer Verhaftung zu entgehen. Der Artikel, der zu seinem Verbot führte, war die politische Satire „Beiträge zu einem revolutionären Gesetzbuch“. Mit Zeilen wie „Jede Obrigkeit zu verleumden oder zu stürzen bedeutet Patriotismus, und zu den Patrioten sollte man loyal sein, aber ein “Oligarch“ oder ein Bürger aus einer ehemaligen Hauptstadt oder ein ehrlicher Magistrat, der seine Pflicht getan hat, ist kein Mensch, sondern ein wildes Tier, mit dem man machen kann, was man will“, beeindruckte das Werk die helvetischen Behörden nicht. Fortan war von Haller ein Reaktionär und eine streitbare Figur. Der Schweizer Physiognomiker Johann Kaspar Lavater ist in dieser Zeit sein lautstärkster Verteidiger in der Schweiz, und Haller würdigt ihn nach Lavaters Tod in einem Aufsatz.
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Wien und Übertritt zum Katholizismus
Nach vielen Wanderungen kam er nach Wien, wo er von 1801 bis 1806 Hofsekretär des Kriegsrates war. Die öffentliche Meinung in seiner Heimat führte dazu, dass er 1806 von der bernischen Regierung abberufen und zum Professor für Staatsrecht an der neu gegründeten höheren Schule der Akademie ernannt wurde. Als 1814 das alte aristokratische Regime wieder eingeführt wurde, wurde er Mitglied des souveränen Grossen Rates und bald darauf auch des Geheimen Rates der Berner Republik, und 1817 gab er seine Professur auf. Doch 1821, als seine Rückkehr zum Katholizismus bekannt wurde, wurde er entlassen. Dieser Religionswechsel löste eine grosse Kontroverse aus, und der Brief, den er von Paris aus an seine Familie schrieb und in dem er seine Gründe für diesen Schritt darlegte, erlebte in kurzer Zeit etwa fünfzig Auflagen, wurde mehrfach übersetzt und rief zahlreiche Erwiderungen und Entschuldigungen hervor.
In diesem Dokument bekundete er seine seit langem bestehende Neigung, der katholischen Kirche beizutreten, und seine wachsende Überzeugung, dass er seine politischen Ansichten mit seinen religiösen Ansichten in Einklang bringen müsse. Obwohl er schon seit Jahren philokatholische Sympathien hegt, ist der unmittelbare Anstoss zu seiner Konversion ein Briefwechsel, den er 1819 mit Pierre Tobie Yenni, dem Bischof von Lausanne, beginnt. Haller bittet um Ratschläge für den vierten Band der Restauration der Staatswissenschaften, der sich mit den Kirchenstaaten befasst, woraufhin Yenni beginnt, seine Ansichten zur Sakramententheologie und zu anderen Lehrthemen zu korrigieren. Nach seinem Übertritt zum Katholizismus folgte ihm bald auch seine Familie, mit der er Bern endgültig verliess und sich 1822 in Paris niederliess, nachdem seine ersten Bitten an Friedrich von Gentz, sich wieder in Wien niederzulassen, erfolglos geblieben waren. 1824 lud ihn das Auswärtige Amt ein, die Ausbildung von Kandidaten für den diplomatischen Dienst im Staats- und Völkerrecht zu übernehmen und damit eine von Chateaubriand hinterlassene Lücke zu füllen. Nach der Julirevolution von 1830 ging er nach Solothurn und schrieb von da an bis zu seinem Tod für politische Zeitschriften, darunter die Neue Preussische Zeitung und die Historisch-Politischen Blätter. 1833 wurde er in den Grossen Rat von Solothurn gewählt und übte einen bedeutenden Einfluss in kirchlichen Angelegenheiten aus, die die brennende Frage der Stunde darstellten, und behielt dieses Amt bis 1837. 1844 wurde er von Papst Gregor XVI. mit dem St. Sylvester-Orden ausgezeichnet.
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Frühere Arbeiten
Im Zusammenhang mit seinen anderen Arbeiten hatte Haller seine politischen Ansichten bereits 1808 in seinem „Handbuch der allgemeinen Staatenkunde, des darauf begründeten allgemeinen Rechts und der allgemeinen Staatsklugheit nach den Gesetzen der Natur“ dargelegt und verteidigt. Dieses Werk, das von einigen als sein wichtigstes angesehen wird, veranlasst Johannes von Müller, Haller den Lehrstuhl für Staatsrecht an der Universität Göttingen anzubieten. Trotz der großen Ehre, die mit diesem Angebot verbunden war, lehnte er es ab. Das Handbuch selbst war eine erweiterte Fassung seiner Antrittsvorlesung Über die Nothwendigkeit einer andern obersten Begründung des allgemeinen Staatsrechtes, die am 2. November 1806 veröffentlicht und kurz nach seiner Rückkehr nach Bern gehalten wurde. Zwei weitere Aufsätze folgen 1807: Über den wahren Sinn des Naturgesetzes: dass der Mächtigere herrsche, der sich mit seiner Lehre von der natürlichen Überlegenheit als Grundlage der politischen Autorität befasst, und Über die Domainen und Regalien, die sich mit den Juraregalien, den Hoheitsrechten der Könige, die sich aus dem Besitz der königlichen Domänen ergeben, befassen. Zu diesem Zeitpunkt ist Hallers politische Doktrin bereits vollständig ausgearbeitet. Haller veröffentlicht drei Aufsätze in Friedrich Schlegels „Concordia“ (1820-1823), und seine verschiedenen Schriften in Zeitschriften und Periodika werden in zwei Bänden gesammelt und als Mélanges de droit public et de haute politique (1839) veröffentlicht.
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Magnum opus
Hallers Hauptwerk aber ist die Restauration der Staats-Wissenschaft oder Theorie des natürlich-geselligen Zustandes, der Chimäre des künstlich-bürgerlichen entgegengesetzt. Sie wurde in sechs Bänden von 1816 bis 1834 in Winterthur veröffentlicht. Darin lehnte er die revolutionäre Staatsauffassung kompromisslos ab, entwickelte ein naturrechtliches Regierungssystem und vertrat zugleich die Ansicht, dass ein Gemeinwesen Bestand haben und gedeihen kann, ohne auf die Allmacht des Staates und der Beamtenschaft gegründet zu sein. Der erste Band, der 1816 erschien, enthält seine Geschichte und seine Ablehnung der älteren politischen Theorien und legt auch die allgemeinen Grundsätze seines Regierungssystems dar. In den folgenden Bänden zeigt er, wie diese Prinzipien auf verschiedene Regierungsformen anwendbar sind: im zweiten Band auf Monarchien, im dritten Band (und im sechsten Band (1825) auf Republiken. Es wurde in erster Linie als Gegenstück zu Jean-Jacques Rousseaus Gesellschaftsvertrag geschrieben. Hallers „Exkurs über die Sklaverei“ im dritten Band hat zudem den schottischen Historiker Thomas Carlyle tief beeindruckt und taucht in seinem polemischen „Occasional Discourse on the Negro Question“ wieder auf. Das Buch wurde in seiner Gesamtheit ins Italienische, teilweise ins Französische und in einer gekürzten Fassung ins Lateinische und Spanische übersetzt. Alle seine späteren Schriften sind von den hier dargelegten Ideen beeinflusst und wenden sich energisch gegen die revolutionären Tendenzen der Zeit und die Verfechter des Liberalismus in Kirche und Staat.
Hallers politische Ansichten sind stark von seiner langen Amtszeit in Bern geprägt, einem Stadtstaat mit abhängigen territorialen Besitzungen, der sich erst 1716 offiziell als „Republik“ bezeichnete und von einem Patriziat aus 236 Familien regiert wurde, die als „regimentsfähige Geschlechter der Stadt Bern“ zur Wahl in den Grossen Rat zugelassen waren. Direkte Steuern, Staatsverschuldung und Wehrpflicht gab es im 18. Jahrhundert in Bern praktisch nicht.
Haller lehnt die abstrakten juristischen Vorstellungen von Souveränität und Zivilgesellschaft ab und stützt die politische Autorität stattdessen auf eine Kombination aus persönlicher Macht und erworbenen Rechten, die sich aus dem Besitz von Eigentum ergeben. Im Gegensatz zu den meisten Theoretikern, die von der Bildung eines bürgerlichen Staates ausgingen, der den Naturzustand teilweise oder vollständig aufhebt, geht Haller von einem ununterbrochenen Naturzustand aus. Im Handbuch von 1808 definiert er den Staat als „nichts anderes als ein natürliches geselliges Verhältnis zwischen Freien und Dienenden, das sich von anderen ähnlichen Verhältnissen nur durch die Unabhängigkeit des Hauptes unterscheidet“. Er verwendete den Begriff „Souveränität“ gleichbedeutend mit „Unabhängigkeit“ und „vollkommener Freiheit“ und definierte sie als eine Vervollkommnung oder Erhöhung bereits bestehender privater sozialer Beziehungen zwischen erweiterten Haushalten, die diesen sozialen Bindungen mehr Mittel zur Ausübung ihrer bereits bestehenden Rechte verschaffte, aber keine neuen Rechte mit sich brachte. Je nachdem, ob die Quelle der persönlichen Macht in einer natürlichen Person oder einer fiktiven Person (Gesellschaft) lag, war der Staat entweder eine Monarchie oder eine Republik. Die Monarchien wiederum wurden in drei Hauptformen der persönlichen Machtausübung unterteilt: durch Landbesitz (Patrimonialstaaten), durch die Autorität über ein Gefolge von Truppen (Militärstaaten) oder durch die Autorität der Lehre und des Unterrichts über Schüler und Anhänger (geistliche Staaten, auch Theokratien genannt).
Er kritisierte nachdrücklich den Einfluss des römischen Rechts auf die europäische Rechtsprechung, da es seiner Meinung nach die sozialen Beziehungen, die nach der Auflösung des Römischen Reiches entstanden waren, durch eine falsche Analogie zu den Verhältnissen, die eigentlich nur für die Republiken gelten, verschleierte. In seinen eigenen Worten befand sich das Römische Reich und das von ihm hinterlassene Gesetzbuch in einem „monströsen Zustand unvollständiger Usurpation, den man weder Monarchie noch Republik nennen konnte, der von beiden abzuleiten schien, aber auf keiner Grundlage mehr ruhte; ein Zustand, in dem die Formen und Ausdrücke der Republik bewahrt worden waren, in dem aber in Wirklichkeit nur ein absoluter Despotismus verblieb, der sich allein auf militärische Macht gründete.“ (Bd. I, Kap. VII der Restauration der Staatswissenschaft).
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Kommentar zur Arbeit von Haller
Der Schweizer Historiker Béla Kapossy kontextualisiert Hallers Denken, indem er es in seinen Schweizer Hintergrund einordnet, und führt seine Kritik am römischen Recht als Vorwegnahme der Begriffsgeschichte an. Kapossy zitiert Haller zum Inhalt seiner Kritik:
So wie die Bürger Roms eine Gemeinschaft, eine Bürgerschaft, eine echte societas civilis darstellten, mussten auch alle anderen Formen menschlicher Vereinigungen und Beziehungen als societas civilis oder Zivilgesellschaften bezeichnet werden. Bald mussten alle Staatsformen, selbst Fürstentümer, civitates oder respublicas (Republiken, Gemeinwesen) genannt werden, die Gesamtheit der dienstbaren Menschen wurde populum liberum (freies Volk) genannt, einzelne Untertanen, die untereinander keine Körperschaft bildeten und in keiner Weise rechtlich aneinander gebunden waren, wurden nun cives (Bürger) genannt, die Stände, die in den Rat berufenen Diener und die Vasallen wurden comitia genannt (fürstliche Güter wurden patrimonium populi (öffentliche oder staatliche Güter) genannt), der Schatz eines einzelnen Herrn wurde zum aerarium publicum (öffentliches Vermögen), die privaten Dienste, die den mächtigen und mächtigen Herren geschuldet wurden, wurden munera publica (öffentliche Ämter) genannt usw.
Der Begriff „Patrimonialstaat“ sollte später in die Soziologie von Max Weber Eingang finden. Haller übte auch großen Einfluss auf die moderne deutsche Rechtswissenschaft und die Debatten darüber aus, ob die Verfassungsform des Heiligen Römischen Reiches als moderner Staat bezeichnet werden kann, wie der österreichische Mediävist Otto Brunner in seinem Werk „Land und Herrschaft“ (1939) darlegt.
Quellen
- Karl Ludwig von Haller
- Karl Ludwig von Haller
- ^ Bonacina, Giovanni, “Anticipazioni della teoria della Restaurazione secondo Carl Ludwig von Haller,” Rivista Storica Italiana 122 (2010): 500–59.
- Hans-Christof Kraus: Haller, Carl Ludwig von. In: Caspar von Schrenck-Notzing (Hrsg.): Lexikon des Konservatismus. Leopold Stocker Verlag, Graz 1996, S. 228–230.
- Holger Krahnke: Die Mitglieder der Akademie der Wissenschaften zu Göttingen 1751–2001 (= Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften zu Göttingen, Philologisch-Historische Klasse. Folge 3, Band 246 = Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Göttingen, Mathematisch-Physikalische Klasse. Folge 3, Band 50). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2001, ISBN 3-525-82516-1, S. 102.
- Günter Maschke: Haller, Carl Ludwig von. In: Rüdiger Voigt, Ulrich Weiß (Hrsg.): Handbuch Staatsdenker. Stuttgart: Franz Steiner Verlag, S. 147–149.
- Vgl. Kraus, 1996.
- a b c d e et f Portmann-Tinguely 2007.
- Schmidt 2007.
- ^ Guglielmo Piombini, „Il diritto naturale nel pensiero controrivoluzionario di Carl Ludwig von Haller“, élites, VII, ottobre-dicembre 2003, p. 160.